Das Corona-Virus breitet sich rasant aus und mit ihm die Verunsicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Beide Seiten wissen nicht, welche Rechte und Pflichten ihnen zustehen.

Arbeitnehmer

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer, trotz aller Widrigkeiten, verpflichtet, seine Arbeit weiterhin zu erbringen. Es gilt nach wie vor der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Nur wenn eine unverschuldete, persönliche Verhinderung vorliegt (z.B. keine Kinderbetreuung), hat der Arbeitnehmer für wenige Tage einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Danach muss der Arbeitnehmer wieder auf der Arbeit erscheinen. Dem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Home-Office zu, auch wenn dies oft die Interessen aller am besten vereint. Auch die Angst vor einer Ansteckung ist kein ausreichender Grund, um seine Arbeit nicht zu erbringen. Unter Entgeltfortzahlung zu Hause bleiben darf nur, wer unter amtlich angeordneter Quarantäne steht oder an Corona erkrankt ist. Die Arbeitnehmer sind dann von ihrer Arbeitspflicht befreit. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Handlungsanweisung gegeben und z.B. verboten, an privaten Corona-Partys teilzunehmen, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer gegen die Handlungsanweisung verstößt.

Arbeitgeber

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber weiterhin verlangen, dass seine Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten in den Geschäftsräumen für einen ausreichenden Schutz seiner Mitarbeiter zu sorgen. Auch der Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer nicht verpflichten, von zu Hause zu arbeiten. Entschließt sich der Arbeitgeber, den Betrieb vorrübergehend einzustellen (z.B. schlechte Auftragslage), so kann er dies natürlich tun. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin das Entgelt zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt insoweit das sog. Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Um die Insolvenz des Arbeitgebers zu verhindern, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, soweit dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Das Kurzarbeiterentgelt beträgt 60% bzw 67% des Nettolohnes bei vollständigem Entfall der Arbeit und wird vom Bund übernommen. Ob der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten kann, Überstunden abzubauen, Urlaub zu nehmen oder Minusstunden anzusammeln, ist von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Zur Klärung Ihrer Fragen, als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, freuen wir uns sehr über Ihre Kontaktaufnahme.

Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt