Durch ein eigenhändiges handschriftliches und unterschriebenes Testament kann grundsätzlich jede Person seine Erben frei bestimmen. Damit dieses Testament auch wirksam ist, müssen die Erben aber konkret im Testament benannt werden. Ein Verweis auf eine Anlage zum Testament bzw. ein gesondertes Blatt, auf dem die Erben benannt sind, genügt nicht. [Oberlandesgericht Frankfurt, Beschl. v. 30.7.2020 (20 W 79/19)]

In diesem konkreten Fall errichteten Ehegatten ein Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten (Berliner Testament). Nach ihrer beider Tod sollte der Nachlass an fünf befreundete Familien gehen. Die Namen und Anschriften waren dem Testament lediglich in einem PC-Ausdruck angehangen. Nach dem Tod beider Ehegatten beantragten die im Ausdruck benannten Familien einen Erbschein, der sie als Erben ausweisen sollte.

Das Gericht urteilte, dass der Wille der Verstorbenen in der letztwilligen Verfügung klar zum Ausdruck kommen muss. Hierzu müssten die zu Erben eingesetzten Personen allein aus dem Wortlaut des Testaments zweifelsfrei zu ermitteln sein. Dieses Erfordernis konnte in diesem Fall durch die Bezugnahme auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Urkunden/Dokumente wie dem PC-Ausdruck, nicht Genüge getan werden. Zwar gab das Testament einen Anhaltspunkt dafür, wer erben soll. Für einen außenstehenden Dritten war dem Testament in diesem Falle aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen, um welche Personen es sich genau handeln soll (objektive Auslegung, § 133 BGB). Im Ergebnis führt dies nur „Unwirksamkeit“ der von den Erblassern getroffenen und möglicherweise gewollten Verfügungen, sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Bereits ein auf den ersten Blick „einfaches“ Testament birgt jede Menge Risiken im Hinblick auf die spätere Wirksamkeit. Um sicher zu gehen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen auch nach dem Erbfall umgesetzt werden, stehen wir Ihnen bereits bei der Errichtung eines Testaments beratend zur Seite.

Gerne kontaktieren Sie uns diesbezüglich.

Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt