(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2021 – 5 W 62/21)

In diesem zu entscheidenden Fall bedankte sich die Erblasserin in einem Schreiben bei zwei Personen für die „liebevolle Aufnahme zum ersten Weihnachtstag“ und kündigt darin an, eine notarielle Erbeinsetzung deswegen noch vornehmen zu wollen. Sie wolle die Personen im neuen Jahr notariell zu ihren Erben einsetzen. 

Zur notariellen Beurkundung kam es krankheitsbedingt nicht; der Notar hatte der Verstorbenen allerdings noch einen entsprechenden Urkundenentwurf zugesandt. Die im Dankschreiben Benannten beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein. Sie seien aufgrund des Dankschreibens als Erben der Verstorbenen anzusehen. Das Nachlassgericht beabsichtigte zunächst dem Antrag stattzugeben. Hiergegen richtete sich die beim OLG Saarbrücken erhobene Beschwerde der gesetzlichen Erben, welcher vom OLG schlussendlich mit folgender Begründung stattgegeben wurde.

Ein privatschriftliches Testament kann grundsätzlich auch ein ge- und unterschriebener Brief sein (nicht aber ein notarieller Entwurf), wie das Gericht zu Recht feststellt. Dies setzt aber voraus, dass der Brief bzw. das Schreiben mit einem ernstlichen Testierwillen verfasst wurde. Dazu muss der Erblasser sein Schriftstück als rechtsverbindlich letztwillige Verfügung angesehen haben oder im Bewusstsein geschrieben haben, es könne als Testament gelten. Notfalls ist der ernstliche Testierwille durch Auslegung des Schreibens und sämtlicher äußerer Umstände zu ermitteln, wobei ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist.

Für den Willen der Erblasserin, die Antragsteller als Erben einsetzen zu wollen, spricht nach Ansicht des OLG der Wortlaut des Briefs. Hierin benennt die Erblasserin die Antragsteller als „Erben“. Richtigerweise ist aber nicht nur das Schreiben an sich, sondern auch sämtliche äußere Umstände zu berücksichtigen. Der Erklärungskontext deutet nur auf die Dankbarkeit für den verbrachten Weihnachtstag hin und dass die Erbeinsetzung lediglich beabsichtigt war und in Zukunft erfolgen solle. Auch der bloße notarielle Entwurf eines Testaments spricht gegen die Annahme, dass die Dankeskarte bereits mit Testierwillen verfasst wurde, andernfalls hätte es einer notariellen Beurkundung überhaupt nicht mehr bedurft. Die Erblasserin selbst hatte also die notarielle Beurkundung als Voraussetzung für die Herbeiführung der Wirksamkeit des Testaments angesehen. Die notarielle Beurkundung, als aus Sicht der Erblasserin vorhandene Wirksamkeitsvoraussetzung hatte aber zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht stattgefunden. Da ihr also zum Zeitpunkt des Dankschreibens der Testierwille fehlte, stellt die bloße Ankündigung der Erbeinsetzung selbst noch kein rechtsgültiges Testament dar.

Nahezu jeder Erbfall ist ein Einzelfall, bei welchem juristische Expertise von Vorteil ist. Gerne unterstützen wir Sie im Erbscheinverfahren und allem was damit verbunden ist.

Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt