Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 17.10.2019, Az I 21 U 43/18) hat entschieden, dass eine Autowerkstatt, die für umfassende Arbeiten an einem Auto beauftragt wird, eine umfassende Hinweis- und Überprüfungspflicht trifft. In dem zu entscheidenden Fall war die Autowerkstatt mit der Reparatur eines Autos, insbesondere des Motors, beauftragt. Hierzu hat sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Sie unterließ es jedoch, die Steuerketten zu überprüfen, die tatsächlich austauschbedürftig waren. Nach der Reparatur und wenigen hundert gefahrenen Kilometern erlitt der Motor aufgrund der nicht ausgetauschten Steuerketten einen Totalschaden.
Die Autowerkstatt hat dem Auftraggeber den Erwerb und den Austausch des Motors, sowie alle anderen mit dem Totalschaden einhergehenden Schäden zu ersetzen. Sie wäre verpflichtet gewesen, auch die übrigen Teile des Motors zu überprüfen. Weist sie nicht auf die Notwendigkeit des Austausches hin und entsteht durch den unterlassenen Hinweis ein Schaden, haftet die Werkstatt gegenüber dem Auftraggeber.
Es besteht daher für die Autowerkstatt die Pflicht, das Auto auch auf Schäden oder Verschleißteile zu überprüfen, die nicht unmittelbar vom Reparaturauftrag umfasst sind, mit diesem aber eine Einheit bilden. Wir beraten Sie gerne zu Ihren bestehenden Rechten und Pflichten als Auftraggeber und Auftragnehmer.
Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt
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