Die Unauffindbarkeit eines Testaments begründet keine Vermutung für dessen Vernichtung durch den Erblasser und führt nicht allein deshalb zur Unwirksamkeit.
Dem Rechtsstreit, über welchen das OLG Köln mit Beschluss vom 2.12.2016 (Az.: 2 Wx 550/16) entschied, lag zugrunde, dass ein handschriftliches und grundsätzlich wirksames Testament des Erblassers nicht mehr aufgefunden werden konnte, die Erben (Beschwerdeführer) sich aber auf die dort getroffenen letztwilligen Verfügungen stützten.
Die Beschwerdegegner waren der Ansicht, dass aufgrund der Unauffindbarkeit des Testaments davon auszugehen sei, dass der Erblasser dieses vernichtet hat und nicht mehr am Inhalt des Testaments festgehalten werden könne.
Das OLG Köln entschied, dass der Umstand, wonach das Testament im Original nicht auffindbar ist, nicht unmittelbar dazu führt, dass das Testament als vernichtet und folglich als widerrufen anzusehen ist. Diese Entscheidung begründete das OLG unter anderem damit, dass es üblich sei, dass Testamente erst Jahre später zufällig gefunden werden, da diese vom Erblasser, an für die Erben nicht naheliegenden Orten verwahrt wurden. Die Annahme, wonach ein nicht auffindbares Testament widerrufen worden sein soll, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Gleichwohl stellte das Gericht klar, dass für denjenigen, welcher sich auf die, im nicht auffindbaren Testament, enthaltenen Regelungen beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Testament tatsächlich formgültig vom Erblasser errichtet wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit genügte dem OLG Köln hierfür eine vom Erblasser aufbewahrte und von den Erben aufgefundene Kopie des formwirksam errichteten Testaments.
Diese Ansicht bestätigte zuletzt auch das OLG Düsseldorf in einem ähnlich gelagerten Fall (OLG Düsseldorf, Az.: 25 WX 65/18).
Dieses führte aus, dass die Aufbewahrung einer handschriftlich bearbeiteten Kopie eines Testaments bis zum Tod des Erblassers dafürspricht, dass dieser zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, den im kopierten Testament zum Ausdruck gebrachten Willen zu ändern.
Festgehalten werden kann, dass nahezu jeder Erbfall einen juristischen Einzelfall darstellt, welcher juristische Expertise erfordert.
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Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt
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