Mit Urteil vom 22.01.2019 (Aktenzeichen: 9 AZR 45/19) entschied der BGH, dass die Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den Arbeitgeber des Erblassers haben, wenn dieser vor dem Tod nicht seinen gesamten Jahresurlaub genommen hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erblasser als Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes insgesamt 25 Tage Urlaub nicht in Anspruch genommen. Die Alleinerbin verlangte nach dem Tod des Erblassers von dessen Arbeitgeber die Abgeltung des gesamten Urlaubs. Der BGH gab der Alleinerbin recht und schloss sich damit der Rechtsprechung des EuGH an.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst durch den Tod des Erblassers beendet wird. Es ist nicht mehr erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu Lebzeiten des Erblassers beendet wurde und ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestand.

Den Erben kann daher geraten werden, sich über die offenen Urlaubstage des Erblassers zu informieren und deren Abgeltung ggf. vom Arbeitgeber einzufordern. Wir unterstützen Sie bei der Einholung der Information und stehen bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs an Ihrer Seite.

Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt