Entscheidend für die Einteilung der Steuerklassen sind laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.12.2020 (Az.: II R 5/17) die rechtlichen Verhältnisse, insbesondere die §§ 1589 ff. BGB.

Erbt das biologische, nicht aber zugleich, rechtliche Kind von „seinem Vater“, findet auf das Erbe die Steuerklasse III und nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn der biologische, aber nicht zugleich der nach den §§ 1589 ff. BGB rechtliche Vater, eine Schenkung an „sein“ Kind macht.

Während in der Steuerklasse I ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € besteht und jeder weitere Euro lediglich mit 7 % zu versteuern wäre, beträgt dieser in der Steuerklasse III nur 20.000€ und es ist jeder weitere Euro mit 30 % zu versteuern.

Der BFH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zum einen nur das rechtliche Kind erb‐ und pflichtteilsberechtigt sei und zum anderen auch nur der rechtliche Vater gegenüber seinem Kind der Unterhaltspflicht obliegt.

Ihnen raten wir an, sich frühzeitig mit der erbrechtlichen Situation auseinanderzusetzen. Hierzu beraten wir Sie gerne im Vorfeld über sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt