Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 20.11.2019 (Az.: 5 AZR 578/18), dass der Arbeitnehmer auch nach seiner Freistellung einen Anspruch auf Abgeltung der noch nicht bezahlten Überstunden haben kann. Der Anspruch besteht, wenn in einem gerichtlichen Vergleich nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung nicht nur Urlaubstage, sondern auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Zudem muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Überstunden durch Freizeit abzugelten.

Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer unwiderruflich von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird, genügt nach Ansicht des BAG nicht für einen Ausschluss des Anspruchs.

Diese Entscheidung lässt sich auch auf die Anforderungen einer Kündigung durch den Arbeitgeber übertragen. Auch hier dürfte es nicht genügen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellt, um Abgeltungsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.

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Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt