Der Begriff „Barvermögen“ als in einem Testament ausgewiesener Erbgegenstand wirft oftmals die Frage auf, was davon tatsächlich umfasst ist.
Die Auslegung des Begriffes hängt mitunter davon ab, ob es sich um ein notariell beurkundetes Testament oder ein Laientestament handelt.
Liegt ein Laientestament zugrunde, wurde in der Vergangenheit uneinheitlich beurteilt, ob die Begriffe „Bargeld“, „Barvermögen“ oder „Barschaft“ lediglich physisch vorhandenes Geld, also Münzen und Scheine, oder auch Bankguthaben und Depots umfassen.
Zu dieser uneinheitlichen Beurteilung kommt es, da Laientestamente, wie der Name indiziert, in der Regel von Personen ohne juristische Kenntnisse verfasst werden. Demzufolge kann es zu ungenauen Bezeichnungen im hinterlassenen Willen kommen. Ein Testament wird, sowie auch andere Willenserklärungen, immer mit Blick auf den Willen des Erklärenden bzw. Verfügenden ausgelegt. Den Willen des Verfügenden zu erforschen, hängt mitunter von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann ein Erblasser, der in seinem Testament von „Barvermögen“ bei einer konkret bezeichneten Bank spricht, dahin ausgelegt werden, dass auch die im Depot dieser Bank liegenden Wertpapiere gemeint sind. Sofern der Erblasser in seinem Testament hingegen ohne weitere Konkretisierung von „vorhandenem Bargeld“ spricht, mag es überwiegend plausibel sein, dass allein physisch vorhandene Münzen und Scheine gemeint sind.
Auch bei notariellen Testamenten ist der Wille des Erblassers maßgeblich.
Dennoch kommt dem Wortlaut bei notariellen Testamenten eine vergleichsweise größere Bedeutung zu. Dem Gesetz zufolge (§ 17 Abs. 1 BeurkG) ist der Notar verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen und ihre Erklärung klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben.
Einem notariellen Testament kommt damit eine gewisse Vermutungswirkung zu, dass objektiver Erklärungsinhalt und tatsächlicher Wille übereinstimmen.
Das OLG Oldenburg ((Urteil v. 20.12.2023 – 3 U 8/23); RNotZ 2024, 341ff)) entschied im Jahr 2023, dass in notariellen Testamenten der Begriff des Barvermögens heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist, umfasse. Dieses Verständnis von „Barvermögen“ habe sich durch den Wandel im Zahlungsverkehr verschoben.
Heutzutage liege dem bei Banken sofort verfügbaren Geld per Kartenzahlung und physischem Bargeld quasi dieselbe Zugriffsmöglichkeit zugrunde.
Hiervon abzugrenzen seien Vermögenswerte, die nicht unmittelbar als Zahlungsmittel fungieren oder erst in solche umgewandelt werden müssen. Nicht zum Barvermögen zählen daher Wertpapiere, Guthaben auf Festgeldkonten und Genossenschaftsanteile oder sonstige Beteiligungen an Gesellschaften.
Die Entscheidung zeigt, dass sich das Verständnis von „Barvermögen“ zumindest in notariell beurkundeten Testamenten erweitert ausgelegt werden kann, eine präzise Wortwahl jedoch entscheidend bleibt. Wer sicherstellen möchte, dass auch Wertpapiere von einer letztwilligen Verfügung umfasst sind, sollte den Begriff „Kapitalvermögen“ verwenden.
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